
(...) 6 Abs. 2 GG kann aber weder ein Anspruch auf Mitwirkung noch ein Bestimmungsrecht der Eltern über die Schule oder gar eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht abgeleitet werden (BVerfGE 59, 360, 380f.). Eltern, die ihre Kinder beispielsweise aus religiös-weltanschaulichen Gründen nicht auf eine öffentliche Schule schicken möchten, bleibt es nach der in Art. (...)