Dagmar Schmidt, MdB (2017)
Dagmar Schmidt
SPD
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Frage von Reiner R. •

Können Judikative und Exekutive die Bürger nicht mehr schützen? Vielen Dank für ihre Antwort.

Es muss endlich etwas passieren
10-köpfige Jugendgang versetzt deutsche Kleinstadt in Angst und Schrecken
Samstag, 10.02.2024, 07:38
Die Stadt Heide wird noch immer von einer Jugendgang terrorisiert. Nun taucht im Netz ein Bild auf, auf dem ein Gang-Mitglied mit einer Maschinenpistole prahlt. Eltern und Kinder haben Angst. Die Polizei ermittelt.

Den ganzen Artikel kann man hier lesen:
https://www.focus.de/politik/deutschland/es-muss-endlich-etwas-passieren-10-koepfige-jugendgang-versetzt-deutsche-kleinstadt-in-angst-und-schrecken_id_259657437.html

Dagmar Schmidt, MdB (2017)
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr R.,

aus dem von Ihnen übersandten Artikel entnehme ich, dass eine Gruppe Jugendlicher und junger Teenager, teilweise unter 14 Jahren, seit einigen Wochen in Schleswig-Holstein durch Übergriffe auf sich aufmerksam macht.

Da Sie mir regelmäßig Artikel zur Kommentierung schicken, darf ich Ihnen heute folgenden Artikel des NDR zu gleicher Angelegenheit zusenden: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Wieder-Jugendgewalt-in-Heide-zwei-Tatverdaechtige-in-U-Haft,heide916.html

Im Gegensatz zu dem von Ihnen angeführten Artikel wird hier deutlich beschrieben, dass Polizei und Staatsanwaltschaft seit dem ersten Vorfall ermitteln, die Täter kennen und gemeinsam mit der Kommunalverwaltung bereits Schritte unternommen haben. Weiterhin werden die Fälle prioritär behandelt, da Kinder und Jugendliche involviert sind, wobei zwei Jugendliche bereits in Untersuchungshaft sind.

Für mich bedeutet das, dass Polizei und Staatsanwaltschaft sehr wohl ihrem Auftrag nachkommen. Die Arbeit der Polizei Schleswig-Holstein und der Staatsanwaltschaft kann ich jedoch nicht kommentieren, da ich weder weisungsbefugt bin noch Einsicht in Ermittlungsakten nehmen kann.

Grundsätzlich ist die strafrechtliche Behandlung von Personen, die unter 14 Jahre alt sind, bzw. das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wesentlich vom Erwachsenenstrafrecht zu unterscheiden. Nach dem Strafgesetzbuch (hier § 19 StGB) ist man vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ein Kind und damit grundsätzlich schuldunfähig. Kinder können auch nicht nach dem Jugendstrafrecht belangt werden. Selbst dann nicht, wenn es sich um Tatvorwürfe mit besonderer Schwere handelt. Das hat den Hintergrund, dass das Strafrecht und vor diesem auch der Gesetzgeber, der Ansicht ist, dass Kinder die Konsequenzen ihres Handelns nicht oder nur unvollständig vorhersehen und ihre Taten reflektieren.

Das bedeutet jedoch keinesfalls, dass das kriminelle Verhalten von Kindern grundsätzlich unbeachtet bliebe. Die Familiengerichte können an dieser Stelle den Kindern und deren Eltern mit verschiedenen Mitteln Auflagen machen – etwa die Kinder- und Jugendhilfe aufzusuchen oder in letzter Konsequenz das Sorgerecht entziehen bzw. die Unterbringung in ein Heim anordnen.

Zwischen 14 und 18 gilt man als Jugendlicher und kann nach dem Jugendstrafrecht belangt werden. Im Gegensatz zum Strafgesetzbuch sind die Strafen, die nach Jugendstrafrecht verhangen werden, eher dazu angelegt, auf die Jugendlichen erzieherisch einzuwirken. Die Bestrafung, die damit einhergeht, dient hierzu als spürbare Warnung, dass weiteres strafrechtliches Handeln ernstere Konsequenzen nach sich ziehen kann. Vorausgesetzt wird aber, dass Jugendliche zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Voraussetzung ist immer individuell zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

Dagmar Schmidt, MdB

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