
(...) Der BAföG-Gesetzgeber hat vorrangig vor dem Hintergrund der Vereinfachung der Berechnung der Ausbildungsförderung einen eigenen Einkommensbegriff für das Recht der Ausbildungsförderung geschaffen, der sich zwar weitgehend, aber nicht vollständig mit dem Steuerrecht deckt. (...) Zugleich bewahrt sich der BAföG-Gesetzgeber so auch gesetzgeberischen Handlungsspielraum, der es ihm ermöglicht, selbst zu entscheiden, welche Steuerminderungstatbestände er auch ausbildungsförderungspolitisch bei der Gewährung der Sozialleistung BAföG für berücksichtigungswürdig hält oder nicht. (...)