(...) Es müssen zumutbare Maßnahmen gegen Missbrauch getroffen werden. Der Referentenentwurf sieht hier für §8 (4) Telemediengesetz zwei konkrete Maßnahmen vor: Angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren und die ausdrückliche Erklärung jedes Nutzers, dass er sich rechtskonform verhalten wird. (...)
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