Was hat der Bund bisher konkret zur vollen Operationalisierung und Umsetzung des Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention ("Gleiche Anerkennung vor dem Recht") getan?
Ob die Rechtspraxis "von der Konzeption des Artikel 12 UN-BRK entsprechen, erscheint fraglich, auch wenn die betreuende Person im Innenverhältnis das Wohl und die Wünsche des betreuten Menschen zu berücksichtigen und sich die Betreuerbestellung stets am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren hat. Allgemein ist umstritten, inwiefern das Betreuungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen einer gesetzlichen Stellvertretung sowie einzelner Bestimmungen ... mit Artikel 12 UN-BRK vereinbar ist." Loytved/Frerichs, Zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in: Aichele (Hg.), Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention, Nomos 2013, S. 135,
u. S. 140:
"sollten ... [u. a., Anm. Fragesteller] folgende gesetzgeberischen Maßnahmen näher geprüft werden:
• Abkehr vom Nichtigkeitsdogma im Sinne des § 105 BGB; Neuregelung in
Richtung auf eine »relative Geschäftsfähigkeit«"
Alle Menschen haben das Recht, selbst über ihr Leben zu entscheiden – unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht. Genau das garantiert Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention: die gleiche Anerkennung vor dem Recht. In aller Konsequenz geht es dabei um ein zentrales Menschenrecht – nämlich darum, als vollwertige Rechtsperson anerkannt und nicht fremdbestimmt zu werden.
In Deutschland sind in den letzten Jahren wichtige Schritte gegangen worden. So wurde 2023 das Betreuungsrecht reformiert, um die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Der Wille und die Wünsche der betroffenen Person müssen seitdem stärker berücksichtigt werden. Das ist ein Fortschritt.
Aber: Wir sind bei weitem nicht am Ziel. Noch immer werden Entscheidungen häufig stellvertretend getroffen statt Menschen mit Behinderungen so zu unterstützen, dass sie selbst entscheiden können. Genau hier setzt die UN-Behindertenrechtskonvention an – und genau hier sehe ich weiteren Handlungsbedarf:
- dass Menschen mit Behinderungen echte Unterstützung bekommen, um eigene Entscheidungen treffen zu können (zum Beispiel durch verständliche Informationen, Assistenzmodelle und Beratungsangebote)
- dass das Betreuungs- und Zivilrecht weiter reformiert wird, damit Selbstbestimmung Vorrang vor Fremdbestimmung hat
- dass Zwangsmaßnahmen und unnötige Eingriffe in persönliche Rechte weiter zurückgedrängt werden
- dass Betroffene selbst stärker in politische Entscheidungen einbezogen werden
Denn klar muss sein, dass es hier nicht um Fürsorge geht, sondern um Würde, Gleichberechtigung und Freiheit.
Unser Ziel ist klar: Eine Gesellschaft, in der Menschen mit Behinderungen nicht verwaltet werden, sondern als gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger anerkannt sind – mit gleichen Rechten, echter Teilhabe und vollumfänglicher Selbstbestimmung.

