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Boris Mijatović
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Frage von Felix H. •

Was hat der Bund bisher konkret zur vollen Operationalisierung und Umsetzung des Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention ("Gleiche Anerkennung vor dem Recht") getan?

Ob die Rechtspraxis "von der Konzeption des Artikel 12 UN-BRK entsprechen, erscheint fraglich, auch wenn die betreuende Person im Innenverhältnis das Wohl und die Wünsche des betreuten Menschen zu berücksichtigen und sich die Betreuerbestellung stets am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren hat. Allgemein ist umstritten, inwiefern das Betreuungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen einer gesetzlichen Stellvertretung sowie einzelner Bestimmungen ... mit Artikel 12 UN-BRK vereinbar ist." Loytved/Frerichs, Zur rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in: Aichele (Hg.), Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention, Nomos 2013, S. 135,

u. S. 140:

"sollten ... [u. a., Anm. Fragesteller] folgende gesetzgeberischen Maßnahmen näher geprüft werden:

• Abkehr vom Nichtigkeitsdogma im Sinne des § 105 BGB; Neuregelung in

Richtung auf eine »relative Geschäftsfähigkeit«"

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