„Im Regelfall" tabu — welche Ausnahmen meinen Sie? Und unterstützt die SPD-Fraktion einen Antrag nach Art. 23 III GG, der die Regierung im Rat auf ein Nein zu Detection Orders bindet?
Bezug: Ihre Antwort vom 17.7.2026 auf meine Frage zur Chatkontrolle. Sie verweisen darauf, dass das BMI federführend und der Bundestag im Trilog nicht eingebunden ist. Nach Art. 23 Abs. 3 GG kann der Bundestag die Bundesregierung jedoch auf eine Verhandlungsposition im Rat verpflichten — unabhängig davon, welches Ministerium federführend verhandelt. Die Formulierung „im Regelfall" lässt zudem offen, unter welchen Bedingungen anlasslose Scans doch zulässig wären.
Sehr geehrter Herr H.,
sie schreiben mir nach Ihrem ersten Schreiben vom 17.07.2026, welche ich Ihnen am 20.07.2026 ausführlich beantwortet habe. Ihre ursprüngliche Frage bezog sich auf die Positionierung der Bundesregierung zur sog. Detection Order – auch bekannt als „Chatkontrolle“. In ihrer erneuten Frage vom 28.07.2026 unterstellen Sie mir nun eine Aussage, die ich so nicht genau gegeben haben. Ich zitiere meine vorige Antwort: „Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikationsinhalte ist ein hohes Gut. Mir ist der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt ein großes Anliegen – aber das darf nicht auf Kosten aller Bürger geschehen. Anlasslose Kommunikationsüberwachung muss in einem Rechtsstaat tabu sein und bleiben. Der Staat darf Messenger auch nicht dazu zwingen, Nachrichten vor Versendung massenhaft mitzulesen.“
Aus dieser Antwort lässt sich unter gar keinen Umständen ableiten, was sie schildern.
Auch in Ihrem zweiten Schreiben beziehen Sie sich erneut auf Art. 23 Abs. 3 GG und auf die rechtliche Möglichkeit, dass der Deutsche Bundestag mit Mehrheit Beschlüsse fassen kann, um das Abstimmungsverhalten der Bundesregierung in Brüssel zu binden.
Zu Ihrer Information:
- Wie ich Ihnen bereits am 20.07.2026 erklärt habe, befindet sich in Brüssel zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Europarat noch ein Trilogverfahren, das erst im September 2026 fortgesetzt werden wird. Das bedeutet, dass es derzeit in Brüssel bis zum Herbstanfang noch keinen Sachstand gibt, zu dem der Deutsche Bundestag einen Beschluss fassen könnte.
- Der Art. 23 Abs. 3 GG wurde in den letzten 20 Jahren äußerst selten angewendet. Das war insbesondere in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 am Beispiel des ESM der Fall, als der Deutsche Bundestag mit Mehrheit zum Verhalten der Bundesregierung beschlossen hat, maßgebliche Festlegungen getroffen hat. Das Gleiche galt während der Griechenland-Krise im Jahr 2012. An diesen Beispielen können Sie erkennen, dass der Deutsche Bundestag dieses Instrument sehr selten und in ganz besonders relevanten Stellen benutzt und erst dann, wenn es tatsächlich um Beschlüsse in Brüssel geht. Aber da sind wir derzeit nicht. Wie ich Ihnen bereits im ersten Schreiben erläutert habe, geht es in Brüssel um einen Vorschlag, der aktuell dänischen Ratspräsidentschaft, der nicht vom Europäischen Parlament und dem Deutschen Bundestag wie auch nicht von der Bundesregierung gedeckt wird. Der derzeitige Entwurf der dänischen Ratspräsidentschaft findet derzeit keine Mehrheit.
Also bleibt festzuhalten, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts vorliegt, was entschieden werden kann. Und wie bereits erwähnt gilt für mich weiterhin unverändert: Eine anlasslose, flächendeckende Überwachung privater Kommunikation lehne ich ab.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Information weiterhelfen und zu diesem Zeitpunkt weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Hagedorn

