Warum muss ich meiner Haushaltshilfe (Haushaltsscheckverfahren) erst kündigen und dann 2 Monate warten, wenn diese ihren eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung selbst zahlen möchte?
Sehr geehrter Herr Rützel - in Zeiten leerer Rentenkassen: Ich beschäftige eine Haushaltshilfe und habe sie über das Haushaltsscheckverfahren vor einem Jahr angemeldet. Jetzt möchte Sie einen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen und auf die RV-Freiheit verzichten. Ich teile dies der MJ-Zentrale mit - und siehe da: Sie müssen ihrer Haushaltshilfe erst kündigen. Dann zwei Monte warten - und neu anmelden, dabei im Formular "Möchte selbst Pflichtbeiträge zur RV zahlen - Ja" ankreuzen. Was mache ich während der 2 Monate Wartezeit? Soll ich die Dame schwarz beschäftigen? Wie ist sie dann versichert? Vermutlich wechselt sie dann den Arbeitgeber. Normalerweise kann ich Gehaltsänderungen direkt im nächsten Monat durchführen - Bsp.: betr. Altersvorsorge. Warum funktioniert das bei der MJ-Zentrale nicht. Dann möchte die Dame eine Lohnbescheinigung für die Krankenkasse haben - Anschlussfrage: Sollte diese nicht auch der Arbeitgeber i.S.d. Bürokratieentlastung erstellen können?
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie sprechen darin ein Problem an, das mir auch schon seit langem ein Dorn im Auge ist: Wenn Beschäftigte mit Minijob anders als zu Vertragsbeginn erklärt, doch in die Rentenversicherung einbezahlen möchten, sollten wir ihnen keine Steine in den Weg legen. Stattdessen gilt es, diese Möglichkeit einfach und bürokratiearm einzurichten.
Die Koalition hat daher auf Betreiben der SPD mit dem SGB VI-Anpassungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht innerhalb des Arbeitsverhältnisses zu widerrufen.
Im SGB VI heißt es nun in § 6 in einem neuen Absatz 6:
„Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. […] Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. […] Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“
Damit das alle Beteiligten umsetzen können, gilt diese Regelung ab dem 1. Juli 2026. Das hilft Ihnen leider nicht sofort, wird aber für viele im Minijob eine unbürokratische Möglichkeit bringen, ihre Entscheidung gegen eigene Einzahlungen in die Rentenkasse zu revidieren.
Da für Minijobs keine Krankenkassenbeiträge bezahlt werden müssen, verstehe ich den Hintergrund Ihrer zweiten Frage leider nicht. Für einen Minijob im Privathaushalt (haushaltsnahe Dienstleistung) stellt die Minijob-Zentrale automatisch jährlich im Februar eine Bescheinigung über den Lohn und die Abgaben für das Finanzamt aus. Diese dient als Nachweis, um 20 % der Kosten steuerlich abzusetzen. Deshalb kann das Ausstellen dieser Bescheinigung nicht bei Ihnen, dem Begünstigten, liegen.
Ich hoffe, meine Antworten helfen Ihnen weiter.
Freundliche Grüße
Bernd Rützel

