
Auch jetzt schon gilt: Wenn Studienzeiten, die im Rahmen eines befristeten Studienvisums in Deutschland verbracht werden, direkt in eine Anschlussbeschäftigung mit unbefristetem Aufenthaltstitel münden - dies ist die Voraussetzung - so werden sie als Voraufenthaltszeiten bei der Einbürgerung angerechnet.