Der Artikel 91e des Grundgesetzes sieht in der Regel die Einrichtung von gemeinsamen Einrichtungen vor. Als Ausnahme wurde die Möglichkeit für die Kommunen aufgenommen, die Aufgaben allein wahrzunehmen. Diese wurde zunächst auf der Grundlage des SGB II erprobt und dann ins Grundgesetz aufgenommen.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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