Warum fordern verschiedene Politikern trotz Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgericht von 2019 die Kürzung der Regelsätze. Und was tut die SPD dagegen?
Sehr geehrte Frau Bas,
man hört immer wieder, aktuell von Herrn Dobrindt und Herrn Söder die Forderung, dass die Regelsätze im Bürgergeld auf das absolut nötigste gekürzt werden sollten. Habe Herrn Dobrindt dazu auch angeschrieben. Keine Antwort bisher erhalten.
Wie kann es sein, dass es so eine Diskussion, trotz Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgericht von 2019 überhaupt gibt? Kennen diese Politiker das Urteil nicht?
Ich engagiere mich im Sozialen Bereich.
Bei Alleinstehenden reicht der Regelsatz oft nicht bis zum Monatsende. Von dem viel zu geringen Anteil für Strom, bei den Preisen, rede ich erst gar nicht.
Die neue Grundsicherung übertrifft Hartz4 mit den Regeln, Neuerungen und Strafen deutlich.
Mit den neuen Regeln bei der Miete befürchten viele Sozialverbände, dass es einen Anstieg von Wohnungslosen geben wird.
Was tun sie und ihre Partei dafür, dass die Reform des Bürgergeldes nicht zum Fiasko für Empfänger wird, die auf die Leistungen angewiesen sind?
Grüße
M. S.
Sehr geehrter Herr S.,
ich möchte ausdrücklich klarstellen, dass die Höhe der Regelsätze nicht das Ergebnis politischer Verhandlungen ist. Das Verfahren zur Ermittlung und zur Fortschreibung der Regelbedarfe ist gesetzlich geregelt ist. Die Höhe der Regelbedarfe wird in einem aufwendigen statistischen Verfahren ermittelt, das auf der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) basiert. Berechnungsgrundlage sind somit valide und überprüfbare Daten des Statistischen Bundesamtes. Die Regelsätze werden bis zum Vorliegen einer neuen EVS jährlich fortgeschrieben. So wird sichergestellt, dass sie den aktuellen Gegebenheiten entsprechen.
Die von Ihnen genannte „Reform des Bürgergeldes“, die am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 13. SGB II-Änderungsgesetz), steht mit der Ermittlung der Regelbedarfe in keinem Zusammenhang.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz umgestaltet und dabei u.a. noch konsequenter auf Mitwirkung ausgerichtet. Der Staat sichert ein menschenwürdiges Existenzminimum – das ist ein Kernprinzip unseres Sozialstaates. Gleichzeitig müssen Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, aber auch aktiv mitwirken, um möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Das heißt: Leistungsbeziehende sind verpflichtet zumutbar mitzuwirken, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verkürzen. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16), das auch Sie in Ihrer E-Mail angesprochen haben, hat das BVerfG entschieden, dass der Staat Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten einsetzen darf. Es hat jedoch auch Grenzen gesetzt. Mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden die Leistungsminderungen zum 1. Juli 2026 zwar verschärft, um die Mitwirkungspflichten zu stärken. Die Grenzen und Vorgaben, die das BVerfG mit seinem Urteil aus dem Jahr 2019 gesetzt hatte, wurden dabei jedoch beachtet und keinesfalls überschritten. Ebenso bleiben die Kriterien der Verhältnismäßigkeit, wie die Anhörung vor einer Minderung (in bestimmten Fällen auch persönlich), die Möglichkeit der Nachholung der Mitwirkung und die Prüfung eines wichtigen Grundes sowie eines eventuellen Härtefalles gewahrt.
Auch der Schutz vor Wohnungslosigkeit ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein wichtiges Anliegen. Wohnkosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, solange sie angemessen sind. In der Karenzzeit werden weiterhin die tatsächlichen Wohnkosten übernommen. In der einjährigen Karenzzeit gilt jedoch seit dem 1. Juli 2026 nun eine neue Obergrenze. Wohnkosten, die oberhalb des Eineinhalbfachen der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Die Angemessenheit der Wohnkosten wird somit zwar ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges geprüft, aber lediglich unverhältnismäßig hohe Unterkunftskosten werden in der Karenzzeit nicht mehr übernommen. Im Einzelfall können bei unabweisbaren Bedarfen oder Bedarfsgemeinschaften mit Kindern auch Wohnkosten oberhalb der Obergrenze berücksichtigt werden.
Mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben wir somit eine zukunftsfeste, sozial gerechte Grundsicherung geschaffen, die Solidarität und Eigenverantwortung in Einklang bringt. Sie bietet weiterhin verlässliche Sicherheit für alle, die Hilfe und Unterstützung brauchen und die wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt fassen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas

