(...) Nach §15b Abs. 3 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und Zugangsdaten richtet die Strafverfolgungsbehörde (in der Regel die Staatsanwaltschaft) an den Telemediendienstanbieter das Ersuchen, ein Passwort, zum Beispiel für ein Soziales Netzwerk oder einen Cloud-Dienst, herauszugeben. (...)
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