
(...) Laut §4.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) sind die Kosten einer BahnCard zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen. (...)