die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigen Personen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
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Der Dritte Weg hat Vor- und Nachteile, die auch mit Blick auf das grundgesetzliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen genau zu evaluieren sind.
Gemeinsam mit den Kirchen wollen wir dafür sorgen, dass grundsätzlich das allgemeine Arbeitsrecht gilt und nur bei einer gerechtfertigten beruflichen Anforderung im Bereich der Verkündigung Abweichungen vom allgemeinen Arbeitsrecht möglich sind.
Aus Ihrer Frage geht nicht hervor, worauf sich ihre These stützt. Wir haben keine Anhaltspunkte für Ihre Vermutung, daher können wir Ihre Frage leider nicht abschließend beantworten.
Das kirchliche Arbeitsrecht ist traditionell als Teil des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes der Religionsgemeinschaften geschützt.
Am 18. September 2023 hat die Auftaktveranstaltung zum Dialogprozess zum kirchlichen Arbeitsrecht unter Federführung des BMAS stattgefunden.