Frage von Clemens R. • 18.07.2023
Antwort von Michael Schrodi SPD • 02.04.2024
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt geltendes Recht..
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bleibt geltendes Recht..
Ich sehe keinen Grund, warum wir uns in NRW für einen "Sonderweg" entscheiden sollten
Um die Umsetzung für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erleichtern, kann die dadurch entstehende zusätzliche Entlastung auch verzögert, jedoch nicht später als 31.12.2023, den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auf ihren Rechnungen gutschreiben werden.
Wir setzen uns seitens des Bundesministeriums der Finanzen und der FDP-Bundestagsfraktion weiterhin dafür ein, diese Verlustverrechnungsbeschränkungen wieder zurückzunehmen.
Eine Frau ist ein Mensch weiblichen Geschlechts.