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Das Gesetz berücksichtigt auch die Interessen von Menschen mit kognitiver und / oder psychische Beeinträchtigung mit, etwa unter § 3.
Generell unterliegt die Geschlechtszugehörigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört
Wir konnten in den Verhandlungen über das Gesetz erreichen, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamen auch für nicht-deutsche Staatsangehörige möglich ist.
In erster Linie schafft das Selbstbestimmungsgesetz staatliche Diskriminierung ab: Bislang musste ein:e Richter:in über den Antrag eines Menschen zur Änderung des Geschlechtseintrages entscheiden.
Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Gesetz keine Auswirkungen auf laufende Asylverfahren hat
Leider kann ich Ihnen noch keine konkreten Details zu diesen Verhandlungen in Bezug auf Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus nennen.