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Uns als Bundestagsfraktion ist sehr wichtig, dass soziale Sicherheit und äußere Sicherheit nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen.
Ihr Vorschlag, den in § 33 Abs. 5c SGB V bereits angelegten Verzicht auf spezialisierte Zentren für seltene Erkrankungen auszuweiten, ist naheliegend und nachvollziehbar
Für eine gesetzliche Regelung, nach der ärztliche Verordnungen bei seltenen Erkrankungen generell ohne weitere Prüfung zu genehmigen wären, bestehen derzeit keine entsprechenden Planungen. Die von Ihnen geschilderten Erfahrungen zeigen jedoch, dass wir die Hilfsmittelversorgung von Menschen mit seltenen Erkrankungen weiter verbessern müssen. Ziel sollte sein, notwendige Hilfsmittel zügig, unbürokratisch und bedarfsgerecht bereitzustellen sowie langwierige Widerspruchsverfahren so weit wie möglich zu vermeiden.
Hilfsmittelversorgung muss im Einzelfall nachvollziehbar geprüft werden. Eine gesetzliche Nachjustierung ist an dieser Stelle jedoch nicht geboten.
Aus Ihrer Sicht als Heilpraktikerin kann ich Ihre Bedenken verstehen, und ich sehe auch den Wunsch vieler Menschen nach alternativen Behandlungsmethoden. Bei der Gesundheitsreform geht es um nicht weniger als das große Ganze: