Für Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung pflegen, werden Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung gezahlt
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Antwort 10.02.2025 von Hubertus Heil SPD
Antwort 28.10.2024 von Marco Buschmann FDP
Die Grundlage für die Absicherung pflegender Angehöriger in der Rentenversicherung befindet sich in § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach können Personen, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge über die Pflegekasse erhalten.
Antwort ausstehend von Robert Habeck BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort ausstehend von Friedrich Merz CDU
Antwort 10.02.2025 von Hubertus Heil SPD
Dabei gelten die Vorgaben des § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
Antwort 03.02.2025 von Hubertus Heil SPD
Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamts zur Preis- und Lohnentwicklung.