Antwort 22.03.2023 von Marco Buschmann   FDP
Die Intoxikation durch Betäubungsmittel stellt daher für sich - anders als teilweise in der Berichterstattung suggeriert - keinen Grund dar, die Schuldfähigkeit zu verneinen.
Die Intoxikation durch Betäubungsmittel stellt daher für sich - anders als teilweise in der Berichterstattung suggeriert - keinen Grund dar, die Schuldfähigkeit zu verneinen.
Wie in allen anderen Fällen, in denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen, sind die Staatsanwaltschaften daher auch in Fällen des Kirchenasyls verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Mir scheint jedoch, dass diese Abmahnmasche relativ neu ist.