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Der Gesetzgeber hat eine wohlabgewogene Regelung getroffen: Fernsehaufnahmen sind grundsätzlich nicht gestattet. Zulässig sind aber Arbeitsräume für die Presse, in denen Ton und Bild übertragen wird, sodass diese die Verhandlung auch bei einem im Übrigen vollen Sitzungssaal verfolgen können

Eine pauschale Antwort auf die Frage ist schwierig zu geben, da sehr viele Faktoren den Sachverhalt beeinflussen und viele Argumente sich gegenüberstehen.

Die 2017 erfolgte Veränderung durch das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren halte ich für ausreichend.

2017 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass künftig Tonübertragungen für Journalisten in Medienarbeitsräume möglich sind und die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen in Hörfunk und Fernsehen ausgestrahlt werden. Dies stellt in meinen Augen einen guten Kompromiss dar.

Die Ausgestaltung der Prozesse vor dem Landgericht als Anwaltsprozess wird sowohl mit dem öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem Interesse der Parteien begründet.