
Ich sehe hier keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Die Rückführung in das Herkunftsland von Ausländern ist in keiner Weise vergleichbar mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit von Deutschen.
Ich sehe hier keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Die Rückführung in das Herkunftsland von Ausländern ist in keiner Weise vergleichbar mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit von Deutschen.
Darüber hinaus finden Sie unter nachfolgendem Link die Stellungnahme zur aktuellen Diskussion über den Vortragsabend, bei dem zu dem Thema ja auch kurz vorgetragen wurde:
Bayern steht für einen konsequenten Vollzug der geltenden Gesetze und leistet gleichzeitig einen großen Beitrag, Menschen Obhut zu gewähren, die berechtigt Schutz vor Krieg, Vertreibung und politischer Verfolgung suchen
Entsprechende Forderungen an die Bundesregierung sind nicht bekannt.
Die Frage einer möglichen Auslieferung ukrainischer Fahnenflüchtiger richtet sich nach dem sog. Europäischen Auslieferungsabkommen (nebst Zusatzprotokollen).
Ukrainische Staatsangehörige haben grundsätzlich ohne Ansehen des Geschlechts bzw. ob eigentlich Kriegsdienst geleistet werden müsste, Schutz in Deutschland erhalten.