(...) Auch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 sieht – wie die EMRK – keine „Obergrenze“ vor, wenn von dem Asylsuchenden vorgebracht wird, dass Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Nationalität, politische Überzeugung, Religion etc.) oder Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Es ist also auch völkerrechtlich nicht zulässig, den Asylantrag einfach nicht zu prüfen („Obergrenze“), wenn etwa der Staat der Durchreise unbekannt ist oder wenn die Asylsuchenden über den Luftweg einreisten. (...)
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(...) vielen Dank für Ihre nochmalige Nachfrage zum von Ihnen angestellten Vergleich von Bargeldleistungen für Asylbewerberleistungsberechtigte und in Pflegeheimen untergebrachte Sozialhilfebezieher. Meines Erachtens ist aus meiner letzten Antwort deutlich geworden, dass ein solcher Vergleich nicht zu einer belastbaren Aussage führen kann, da stets das Gesamtportfolio der Sach-, Dienst- und Geldleistungen einbezogen werden muss. (...)
(...) Es hungern weltweit etwa 800 Millionen Menschen – und das, obwohl wir mehr als genug an Nahrungsmitteln produzieren. (...)
(...) 2. Hunger ist keine Naturkatastrophe, sondern ist menschengemacht und rührt von einer ungleichen Gesellschafts- und Machtstruktur her, die "Eigentum" und Rechtstaatlichkeit nicht kennt. Wer gegen den Hunger vorgehen will, muss diese Sozialstruktur bekämpfen. (...)