(...) wollen Sie bestreiten, dass Russland zum ersten Mal nach dem zweiten Weltkrieg auf der Krim eine Grenze mit militärischen Mitteln verschoben hat? Wollen Sie bestreiten, dass der Bürgerkrieg in der Ostukraine ohne Russland so nicht möglich wäre? (...)
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
(...) Bezüglich des von Ihnen angesprochenen Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes möchte ich gerne darauf hinweisen, dass der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweist, dass die Faktenlage in der Konfliktsituation in Syrien äußerst unübersichtlich ist und daher die Frage nach der Völkerrechtskonformität aller beteiligten Akteure nicht abschließend geklärt werden kann. (...)
Sehr geehrter Herr Murupa,
(...) Der Einsatz militärischer Gewalt gegen diese Ziele durch verbündete oder partnerschaftlich verbundene Staaten erfolgte in Ausübung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen auf Ersuchen des Iraks, dessen Staatsgebiet durch Kräfte des IS von syrischem Staatsgebiet ausgehend angegriffen wurde und wird von der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umfasst. In diesem Zusammenhang wurden auch militärische Maßnahmen auf syrischem Gebiet durchgeführt, da die syrische Regierung sich nicht in der Lage und/oder nicht willens zeigte, die von ihrem Territorium ausgehenden Angriffe zu unterbinden. (...)
(...) Unsere Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, hat diesbezüglich klar Stellung bezogen und die Militäroffensive der Türkei auf das Schärfste verurteilt. Die Behauptung Ankaras, das Vorgehen in Syrien habe etwas mit dem Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen zu tun, ist so nicht zutreffend! (...)
(...) Was immer die Türkei unternimmt, es muss sich im Rahmen des Verhältnismäßigen bewegen. Das humanitäre Völkerrecht und der Schutz der Zivilbevölkerung haben oberste Priorität. Außenminister Maas hat in der Vergangenheit bereits betont, dass eine dauerhafte Besetzung Afrins eine neue Qualität hätte und erhebliche Zweifel an der Völkerrechtsmäßigkeit des türkischen Vorgehens begründen würde. (...)