Frage von Frank F. • 07.05.2024

Antwort ausstehend von Olaf Müller BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Der Strafvollzug und etwaige Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Sache der Bundesländer. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers besteht nicht.
Eine fehlerhafte Anwendung des § 63 StGB bedeutet jedoch nicht, dass der Paragraf an sich fehlerhaft sei.
Den von Ihnen hergestellten Zusammenhang zwischen Bürgergeldbeziehenden und Gefangenen kann ich nicht nachvollziehen.
Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug liegt bei den Ländern. Es bleibt insoweit bei der bisherigen Rechtslage.
Mir ist so eine Liste nicht bekannt