Antwort ausstehend von Janine Merz SPD
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Der Strafvollzug und etwaige Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Sache der Bundesländer. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers besteht nicht.
Eine fehlerhafte Anwendung des § 63 StGB bedeutet jedoch nicht, dass der Paragraf an sich fehlerhaft sei.
Den von Ihnen hergestellten Zusammenhang zwischen Bürgergeldbeziehenden und Gefangenen kann ich nicht nachvollziehen.