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Da ich noch nie zum Mittel der Hetze und Verunglimpfung gegriffen habe, es diesbezüglich auch noch nie Vorwürfe gegen mich gab, käme ich auch in den Social Media nicht auf diese Idee. Rechtliche Grenzen sind immer dort gesetzt, wo es falsche Tatsachenbehauptungen (nicht Wertungen) gibt oder in strafrechtlich relevanter Weise eine Beleidigung oder Verleumdung vorliegt.


Die Meinungsfreiheit hat einen weiten Gewährleistungsbereich, ist aber nicht schrankenlos. Ihre konkrete Weite lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt ab von einer Abwägung im Einzelfall

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Ernennung des Trusted Flaggers „REspect!“ zeigt eindeutig, dass die erwähnten Vorgänge nicht nur im Einklang mit Artikel 5 GG stehen, sondern letztlich der freien Meinungsäußerung dienlich sind