Diesen Zuschlag erhalten alle Rentnerinnen und Rentner bei einem Rentenbeginn ihrer Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Juni 2014.
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Die monatlichen Leistungen der Grundsicherung sind im Voraus des Monats zu erbringen, für den ein Anspruch besteht, damit die Deckung der im betreffenden Monat entstehenden Bedarfe sichergestellt werden kann (vgl. § 44 Absatz 4 SGB XII). Die Rente wird hingegen - gleich einem Arbeitslohn - am Ende des Monats, für den der Anspruch besteht, ausgezahlt.
Das von Ihnen angesprochene Thema fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich als Arbeits- und Sozialminister, sondern unterliegt dem Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Bereits in meiner ersten Antwort auf Ihre Frage habe ich deutlich gemacht, warum wir das gesetzliche Rentensystem modernisieren und zukunftsfähig gestalten müssen
Es ist zutreffend, dass die Umrechnung der Renten im Zuge der Währungsunion zu einem Kurs von 1:1 erfolgte.