
Über die Anwendung des Artikel 18 GG befinden im Übrigen nicht die Grünen im Speziellen und auch nicht Politiker im Allgemeinen.
Über die Anwendung des Artikel 18 GG befinden im Übrigen nicht die Grünen im Speziellen und auch nicht Politiker im Allgemeinen.
Grundlegend für unsere Grundrechte ist Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, der normiert, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Damit ist aus Sicht des Grundgesetzes hier die „rote Linie“ gezogen. Die Funktion vom Grundgesetz besteht im Wesentlichen darin, den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen zu schützen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit in unserem demokratischen Rechtsstaat zu gewährleisten. Sie sind das zentrale Element unserer Verfassung, festgehalten in Art. 1 bis 19 Grundgesetz.
Solange nicht die öffentliche Sicherheit oder der Fortbestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konkret gefährdet wird, gibt es keinen Grund Demonstrationen zu verbieten