Frage von Lothar G. •

Werden Sie das "Recht auf Wohnen" als grundgesetzlich garantierten Anspruch in das Grundgesetz aufnehmen? z.B. als Unterpunkt von Art 1 GG; für ein Leben in Würde in einer angemessenen Wohnung

Sehr geehrte Frau Hubertz,

landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Recht auf Wohnen

Art. 106 Verfassung des Freistaates Bayern
Art. 28 Abs. 1 Verfassung von Berlin
Art. 47 Verfassung des Landes Brandenburg
Art. 14 Abs. 1 Landesverfassung Hansestadt Bremen
Art. 17 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Art. 29 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Art. 63 Verfassung für Rheinland-Pfalz
Art. 7 Absatz 1 Verfassung des Freistaates Sachsen
Art. 40 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Art. 36 Verfassung des Freistaats Thüringen

Freundliche Grüße
Lothar G.

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Verena Hubertz
SPD