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Damit bestehen im Rahmen der Vorgaben des Grundgesetzes zur Gewaltenteilung angemessene und wohlabgewogene Möglichkeiten, um Fehlverhalten der Judikative ahnden zu können, ohne zugleich eine Gefahr der politischen Einflussnahme auf Richter zu schaffen.
In unserem demokratischen Rechtsstaat sind die Urteile von regionalen und nationalen Gerichten ein extrem hohes Gut, das insbesondere bei Korrekturen von politischen Maßnahmen sichtbar wird.
. Das Grundgesetz, die Verfassung des Freistaates Sachsen und die weiteren Gesetze verbieten nicht, dass Abgeordnete auch Ministerin oder Minister sein können.
Richter können und dürfen für den Bundestag kandidieren. Im Fall ihrer Wahl können und dürfen sie aber nicht gleichzeitig als Richter und Abgeordnete arbeiten.