(...) Es ist leider tatsächlich so, dass der BND nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu keinerlei Auskünften verpflichtet ist: § 3 Nr. 8 IFG sieht ausdrücklich vor, dass gegenüber den Geheimdiensten des Bundes keine Auskunftsansprüche bestehen. (...)
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(...) Der Bundesnachrichtendienst kann nur in sehr begrenztem Maße Informationen an die Öffentlichkeit geben, da ansonsten dessen Arbeitsweise für Gegner der Bundesrepublik Deutschland nachvollziehbar , und somit gefährdet, wird (...)
(...) da ansonsten dessen Arbeitsweise für Gegner der Bundesrepublik Deutschland nachvollziehbar wird (...)
(...) Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft grundsätzlich einen weitgehenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei den Bundesbehörden (...)
(...) Was unter den Anwendungsbereich des IFG fällt, ist häufig eine Frage des Einzelfalls, da dieser selbst im IFG nicht explizit umschrieben ist. (...),
Es ist fatal, wenn auf Basis verzerrter Interpretationen von Kennzahlen politische Entscheidungen populär gemacht und getroffen werden, gerade wenn es um so sensible Themen wie die Einschränkung von Grundrechten geht.