Die Schätzungen zu den Entschädigungskosten bei einer Vergesellschaftung gehen weit auseinander. Den Vorwurf, populistisch zu argumentieren, weise ich zurück.
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Die angekündigte gesetzliche Umsetzung hat sich verzögert
Das Grundgesetz unterscheidet zwischen der Vergesellschaftung nach Artikel 15 und der Enteignung einzelner Grundstücke nach Artikel 14. Letztere bleibt etwa für den Straßenbau möglich, allerdings nur zum Wohl der Allgemeinheit, auf gesetzlicher Grundlage und gegen Entschädigung.
Diese verändern sich laufend und werden zu einem Stichtag zu Jahresende bekannt gegeben. Sie dürften aktuell bei etwa 12 000 Mitgliedern liegen.
Beste Grüße
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Ich halte es allerdings auch nicht für sinnvoll, auf jede falsche Behauptung öffentlich zu reagieren. Damit würde ich ihr im Zweifelsfall mehr Aufmerksamkeit verschaffen, als sie verdient.