Antwort 19.11.2025 von Jan Dieren SPD
Zuständig ist der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags, der die eingereichten Beschwerden prüfen muss
Zuständig ist der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags, der die eingereichten Beschwerden prüfen muss
Es ist gut, dass der Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft zu einer anlasslosen und verpflichtenden Kontrolle von Chats durch Whatsapp, Signal und Co. nach kinderpornografischen Inhalten in der EU keine Mehrheit gefunden hat
