
(...) ich danke Ihnen für Ihre Frage zum zukünftigen Umgang mit Fahrerlaubnissen für Krafträder bis 125 cm³. Momentan werden verschiedene Fragestellungen zur Führerscheinrichtlinie in Bezug auf Krafträder bis 125 cm³ diskutiert. (...)

(...) Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht wurde daher noch einmal intensiv mit den beteiligten Verbänden und Bundesländern erörtert, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen in Deutschland die Einschlussmöglichkeit wieder eingeführt werden sollte. Dabei hat sich die Mehrheit der Bundesländer in Übereinstimmung mit den Verkehrssicherheitsverbänden dafür ausgesprochen, dass die zweiradspezifische Ausbildung unverzichtbar ist. Da die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, war ein Einschluss der 125er Leichtkrafträder in die Fahrerlaubnisklasse B nicht durchsetzbar. (...)

(...) Die EU-Mitgliedstaaten können, wie Sie wissen, für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Leichtkrafträder bis 125 ccm (Klasse A1) unter den Führerschein der Klasse B fallen. Dies folgt aus (Artikel 5 (...)

(...) Wir teilen Ihre Auffassung nicht, dass das Führen von Leichtkrafträdern (A1) künftig von der Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) eingeschlossen werden sollte. Daher haben wir dieses Anliegen im Bundestag nicht unterstützt. (...)


(...) Die Mitgliedstaaten der EG können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Leichtkrafträder bis 125 ccm (Klasse A1) unter den Führerschein der Klasse B fallen. Dies folgt aus Artikel 5 Abs.3 b) der noch bis zum Januar 2013 geltenden Richtlinie des Europäischen Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (91/439/EWG – 2. (...)