Wann erlauben Sie den Selbsteinbau von Split-Klimaanlagen?
Lieber Herr Mayer-Lay,
Aktuelle Hitzesommer treffen Deutschland unvorbereitet: Split-Klimaanlagen sind selten, teils durch öffentliche Vorgaben, Vermieter, oder WEGs verboten.
Hinzu kommt der Handwerkzerzwang: Er soll klimaschädliche oder gefährliche Installationen verhindern, gilt inzwischen aber selbst für natürliche Kältemittel wie Propan (R290). Eine typische Anlage enthält 300-600 g. Selbst bei vollständigem Verlust (zwei linke Hände) entstehen nach aktuellem GWP nur wenige Gramm CO2e; (Alter GWP 3: 1,8 kg CO2e). Dagegen setzt eine 5-kg-Grillflasche bei der Verbrennung rund 15 kg CO2 frei, das entspricht ein paar Grillabenden - da darf jeder selbst anschließen. R290 ist tw. brennbar, doch geringe Füllmengen, Raumgrößen und normgerechte Geräte begrenzen das Risiko technisch. Handwerkermangel bedingt Termine in 6-9 Monaten.
Warum bleibt der vollständige Selbsteinbau, selbst mit QC, daher verboten? Wäre hier mehr Pragmatismus im kleinen anstatt Verbotskultur nicht angebracht?
Sehr geehrter Herr B.,
die maßgeblichen Regelungen zum Umgang mit Kältemitteln und zur Installation von Split-Klimaanlagen beruhen heute im Wesentlichen auf der europäischen F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573. Deutschland hat diese Vorgaben mit der Chemikalien-Klimaschutzverordnung in nationales Recht umgesetzt. So sieht § 15 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor, dass nicht hermetisch geschlossene Anlagen grundsätzlich nur an Endverbraucher verkauft werden dürfen, wenn die Installation durch einen zertifizierten Fachbetrieb nachgewiesen wird.
Die von Ihnen aufgeworfene Frage richtet sich daher nicht ausschließlich an den Deutschen Bundestag, sondern betrifft in erheblichem Maße auch die europäische Gesetzgebung. Gleichwohl ist es selbstverständlich Aufgabe der Bundespolitik, sich in die europäische Debatte einzubringen und bestehende Regelungen kritisch zu hinterfragen.
Ihren Hinweis, dass moderne Anlagen mit natürlichen Kältemitteln wie Propan (R290) möglicherweise eine Neubewertung der bestehenden Vorschriften rechtfertigen könnten, finde ich durchaus bedenkenswert. Ob die heutigen Regelungen noch verhältnismäßig sind oder stärker zwischen unterschiedlichen Technologien differenzieren sollten, sollte aus meiner Sicht regelmäßig überprüft werden.
Ich werde Ihren Hinweis gerne in Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen auf europäischer Ebene mitnehmen und dort die Frage aufwerfen, ob die geltenden Regelungen angesichts des technischen Fortschritts noch zeitgemäß sind oder ob hier Anpassungsbedarf besteht.

