Das IFG selbst regelt nicht speziell den Zugang zu Informationen über herrenlose Konten, aber grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Bundesbehörden, sofern keine Ausschlussgründe wie Datenschutz oder Geschäftsgeheimnisse greifen
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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