Unabhängig von Art. 140 GG, wonach die Kirche innere Angelegenheiten selbst regeln kann, werden Straftäter in kirchlichen Kreisen grundsätzlich nicht anders behandelt als alle anderen Straftäter.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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