Lachend am Geländer
Tanja Machalet
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Frage von Annegret H. •

Homöopathie in der GKV: Ihre Position zur Empfehlung der Finanzkommission

Sehr geehrte Frau Machalet,

Die Finanzkommission sucht nach Stellschrauben zum Kosteneinsparen. Zitat aus deren Bericht: „Reformempfehlung Nr. 20: Streichung der Erstattung von homöopathischen Leistungen“ – Finanzwirkung: „0 €“

Das kann nur bedeuten, dass durch die Streichung homöopathischer Mittel sogar Mehrkosten entstehen.

Wie begründen sie diese Streichung, die außerdem eine freiwillige Leistung der Krankenkasse ist, wenn dadurch nichts gespart wird, sogar Mehrkosten entstehen und die Wettbewerbsfähigkeit der Kassen dadurch unverhältnismäßig eingeschränkt wird?

Lachend am Geländer
Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau H.,

 

wenn ich mir den Bericht der Finanzkommission anschaue, steht dort unter Empfehlung 20 etwas anderes:

Geschätzte Finanzwirkung

Eine Streichung von homöopathischen Leistungen aus der Erstattungsfähigkeit der GKV würde ab 2027 etwa 40 Mio. € pro Jahr einsparen.

 

Die Streichung homöopathischer Leistungen aus der GKV-Erstattung hat also sehr wohl eine Einsparwirkung für die gesetzlichen Krankenkassen. Und zudem kann auch künftig jede und jeder homöopathische Präparate kaufen und nutzen. Es geht also nicht um ein Verbot und auch nicht darum, persönliche Entscheidungen abzuwerten. Mir ist bewusst, dass dies eine Abkehr der bisherigen Linie der Erstattungsfähigkeit ist. Ich selbst bin durchaus offen, dass Krankenkassen die Kostenübernahm als freiwillige Leistung anbieten können, aber ich sehe auch den wirklich engen Finanzspielraum den die Kassen aktuell haben. Die Überführung der Homöopathie in eine allgemeine Kassenleistung würde nach heutiger Sachlage eine noch deutlich belastbarere Evidenz voraussetzen. Wir haben zwar durchaus Hinweise der Forschung auf den Nutzen einzelner Therapien, aber eben noch nicht in der großen Breite, wie dies nötig wäre. Ich selbst befinde mich dazu auch in Gesprächen mit Fachleuten, um mir ein besseres Bild machen zu können. Die Befürworter der Streichung beziehen sich deshalb auch immer wieder darauf, dass ihnen der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis bisher nicht ausreicht, um aus den Beiträgen aller gesetzlich Versicherten diese Leistung finanzieren zu können. Die anthroposophischen Arzneimittel stehen hier noch einmal stärker in der Kritik.

 

Die gesetzliche Krankenversicherung wird solidarisch finanziert. Gerade in einer angespannten Finanzlage müssen wir besonders sorgfältig darauf achten, dass Beitragsgelder für wirksame, notwendige und qualitätsgesicherte Versorgung eingesetzt werden. Die Streichung der Homöopathie ist daher in den Augen der Finanzkommission und des Bundesgesundheitsministeriums eine der Maßnahmen, um die GKV-Finanzen zu entlasten.

 

Leistungen der GKV unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1 SGBV. Damit müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Homöopathische Leistungen sind seit jeher Auslöser kontroverser Debatten, da diese zwar keine Regelleistung der GKV darstellen, jedoch als freiwillige Satzungsleistung im freien Ermessen einzelner Krankenkassen erstattet werden können.

 

Ein Wort zum Kassenwettbewerb: Der Wettbewerb der Krankenkassen sollte nicht auf Kosten des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 SGBV ausgetragen werden. Die Kommission empfiehlt grundsätzlich nur Leistungen mit nachgewiesenem medizinischen Nutzen von der GKV erstatten zu lassen. Dies gilt sowohl für die Regel-, als auch Satzungs- und Ermessensleistungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dr. Tanja Machalet

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