(...) eine Änderung des Gesetzes ist für Ihren Fall nicht nötig. Bei einem Vermögensschaden i.H.v. 400.000 – 500.000 € liegt ein Betrug in einem besonders schweren Fall nach § 263 I, III S. 2 Nr. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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