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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Christian B. •

Wo sind die Evidenzkriterien veröffentlicht, auf die sich die Bundesregierung beim geplanten Ausschluss der Homöopathie aus den GKV-Satzungsleistungen stützt?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine vorherige Frage zur Evidenzbewertung:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/simone-borchardt/fragen-antworten/welche-evidenzkriterien-gelten-fuer-den-ausschluss-von-gkv-leistungen

Da die Bundesregierung den geplanten Ausschluss der Homöopathie mit fehlender wissenschaftlicher Evidenz begründet, würde mich interessieren, wo die konkreten Evidenzkriterien veröffentlicht sind, anhand derer diese Bewertung erfolgt, und wo die Dokumente, Leitlinien oder Bewertungsverfahren zu finden sind, auf die sich die Bundesregierung dabei konkret stützt.

Vielen Dank für Ihre Quellenangabe. Mit freundlichen Grüßen, Christian B., Homoeopathiewatchblog

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Antwort von CDU

Ich verstehe, dass die geplante berufsgesetzliche Regelung der Osteopathie gerade bei selbständig tätigen Osteopathinnen und Osteopathen mit Heilpraktikererlaubnis erhebliche Fragen auslöst. Genau deshalb muss eine solche Regelung sorgfältig, rechtssicher und mit Blick auf die gewachsenen Versorgungsstrukturen erarbeitet werden.

Zunächst ist wichtig: Aus dem Satz im Koalitionsvertrag folgt noch kein fertiges Berufsbild, keine konkrete Übergangsregelung und keine Entscheidung darüber, ob oder in welchem Umfang Osteopathie künftig als Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet würde. Ein Berufsgesetz wäre zunächst eine berufsrechtliche Regelung. Es geht dabei vor allem um Fragen wie Berufsbezeichnung, Qualifikation, Ausbildung, Patientensicherheit, Abgrenzung zu anderen Heilberufen und mögliche Übergangsregelungen für bereits tätige Personen.

Eine Garantie, dass jede heute bestehende Form der Therapiefreiheit unverändert erhalten bleibt, kann ich seriös nicht geben. Das wäre vor Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens nicht belastbar. Ziel einer berufsgesetzlichen Regelung darf aus meiner Sicht aber nicht sein, qualifizierte und erfahrene Osteopathinnen und Osteopathen aus ihrer Tätigkeit zu drängen. Gerade Personen, die wie Sie bereits umfangreich ausgebildet sind und im bestehenden Rechtsrahmen arbeiten, müssen bei Übergangsregelungen und Bestandsschutzfragen mitgedacht werden.

Im schlechtesten Fall könnte eine zu enge gesetzliche Regelung dazu führen, dass bestimmte Tätigkeiten nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen, mit engeren Vorgaben oder in stärkerer Abhängigkeit von ärztlicher Verordnung ausgeübt werden dürfen. Genau solche Folgen müssen im parlamentarischen Verfahren geprüft und vermieden werden, soweit sie nicht aus Gründen der Patientensicherheit zwingend erforderlich wären.

Auch zur berufspolitischen Autonomie der nichtärztlichen Osteopathie gilt: Ich kann nicht zusagen, dass der heutige Zustand eins zu eins fortgeschrieben wird. Ich halte es aber für richtig, dass die nichtärztliche Osteopathie in ein solches Verfahren aktiv einbezogen wird. Eine Regelung über die Osteopathie ohne die maßgeblichen osteopathischen Berufsverbände und ohne die Erfahrungen aus der Praxis wäre fachlich nicht überzeugend.

Eine berufsgesetzliche Regelung bedeutet außerdem nicht automatisch, dass Osteopathie zur verordnungspflichtigen Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird. Das sind unterschiedliche Ebenen. Für die GKV-Versorgung gelten eigene Anforderungen. Dabei spielen Nutzen, medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Qualitätssicherung und die wissenschaftliche Bewertung eine zentrale Rolle. Ob, in welchen Indikationen und unter welchen Voraussetzungen Osteopathie in der GKV erstattet würde, wäre gesondert zu prüfen.

Einen belastbaren Prozentsatz möglicher Umsatzverluste kann ich nicht nennen. Dazu habe ich keine gesicherten Informationen. Ein solcher Wert hinge stark davon ab, wie das Gesetz konkret ausgestaltet würde, ob es Bestandsschutz gibt, ob Selbstzahlerleistungen weiter möglich bleiben, ob GKV-Erstattung nur für bestimmte Indikationen vorgesehen wird, wie Vergütungssätze aussehen würden und ob ärztliche Verordnung Voraussetzung wäre. Jede konkrete Prozentzahl wäre an dieser Stelle Scheingenauigkeit.

Mit einer besseren wissenschaftlichen Bewertung ist gemeint, dass klarer untersucht und eingeordnet werden muss, bei welchen Beschwerden, Indikationen und Patientengruppen osteopathische Verfahren einen nachweisbaren Nutzen haben, wo die Evidenz begrenzt ist und wo besondere Vorsicht geboten ist. Das betrifft nicht nur Wirksamkeit, sondern auch Patientensicherheit, Qualität der Ausbildung, Dokumentation, Abgrenzung zu ärztlicher Diagnostik und die Frage, welche Standards für eine verantwortbare Versorgung gelten müssen.

Ich sehe die berufsgesetzliche Regelung daher nicht als Angriff auf qualifizierte Osteopathinnen und Osteopathen. Sie kann im besten Fall mehr Rechtssicherheit, mehr Transparenz für Patientinnen und Patienten und eine klare Anerkennung hoher Ausbildungsstandards schaffen. Entscheidend wird aber die konkrete Ausgestaltung sein. Dabei müssen Therapiefreiheit, Berufsausübungsfreiheit, Patientenschutz und die berechtigten Interessen der bereits tätigen Osteopathinnen und Osteopathen sauber austariert werden.

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Antwort von CDU

Die maßgebliche Veröffentlichung ist der Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Dieser ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht und liegt zudem als Bundesratsdrucksache 256/26 vor.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt, dass für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vorliegt. Daraus leitet die Bundesregierung die gesetzgeberische Entscheidung ab, diese Leistungen künftig nicht mehr als Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu ermöglichen.

Wichtig ist dabei die Einordnung. Es gibt nach meiner Kenntnis kein gesondertes Dokument der Bundesregierung mit dem Titel „Evidenzkriterien Homöopathie“ oder eine eigens für diesen Einzelfall veröffentlichte Checkliste. Die Bundesregierung stützt sich vielmehr auf die allgemeinen Maßstäbe des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.

Dazu gehören insbesondere § 2 SGB V und § 12 SGB V. Danach müssen Qualität und Wirksamkeit von Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Außerdem müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Für strukturierte Nutzenbewertungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung sind darüber hinaus die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Methodenpapiere des IQWiG einschlägig. Dort ist beschrieben, nach welchen methodischen Grundsätzen medizinische Verfahren und Arzneimittel bewertet werden, etwa mit Blick auf Nutzen, medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und die Aussagekraft klinischer Studien.

Bei den bisherigen Satzungsleistungen zur Homöopathie handelt es sich allerdings nicht um eine reguläre G-BA-Bewertung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, sondern um eine gesetzgeberische Entscheidung darüber, welche freiwilligen Zusatzleistungen Krankenkassen aus Beitragsmitteln anbieten dürfen. Deshalb liegt hier auch kein einzelner G-BA-Beschluss vor, der den Ausschluss der Homöopathie als Satzungsleistung unmittelbar trägt.

Aus meiner Sicht ist der entscheidende Punkt, dass Beitragsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig für Leistungen eingesetzt werden müssen, deren Nutzen nach wissenschaftlichen Standards tragfähig belegt ist. Die geplante Regelung verbietet niemandem, homöopathische Angebote privat in Anspruch zu nehmen. Sie betrifft die Frage, ob solche Leistungen weiterhin aus Mitteln der Solidargemeinschaft finanziert werden sollen.

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