Welche Evidenzkriterien gelten für den Ausschluss von GKV-Leistungen?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
die Bundesregierung begründet den geplanten Ausschluss der Homöopathie aus den GKV-Satzungsleistungen mit fehlender wissenschaftlicher Evidenz. Gleichzeitig existieren innerhalb der regulären GKV-Versorgung auch Leistungen mit begrenzter Evidenzlage. So schreibt die Cochrane Collaboration zur Tonsillektomie bei Erwachsenen, es gebe „not enough evidence to draw firm conclusions“, zudem werde die Evidenzqualität als „low quality“ beschrieben:
https://www.cochrane.org/evidence/CD001802_surgical-removal-tonsils-tonsillectomy-chronic-or-recurrent-acute-tonsillitis
Vor diesem Hintergrund würde mich interessieren, nach welchen konkreten und einheitlichen Kriterien die Politik entscheidet, wann eine Methode wie Homöopathie aus dem GKV-System ausgeschlossen werden soll, während andere Leistungen trotz begrenzter Evidenz weiterhin reguläre GKV-Leistungen bleiben. Danke, Christian B. , Homoeopathiewatchblog

