(...) An dem konkreten Einzelfall ist aber erkennbar, wie schlecht das SGB II als Rechtsgrundlage für die Betreuung langzeitarbeitsloser Bürgerinnen und Bürger gemacht ist. Es ist korrekt, dass in dem Gesetz nur die Verpflichtung geregelt ist, daß der Leistungsbezieher "vor Abschluss eines Vertrages über eine Unterkunft ... (...)
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