grundsätzlich nicht vereinbar, Eltern behinderter Pflegekinder höhere Hürden aufzuerlegen als Eltern nichtbehinderter Pflegekinder, wenngleich das Wunsch- und Wahlrecht nach aktueller Rechtslage bei "unverhältnismäßigen Mehrkosten" eingeschränkt werden kann.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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