
(...) Des Weiteren handelt es sich bei der potenziellen Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung. Die Entscheidung basiert auf einer zuvor stattgefundenen Prüfung der steuerrechtlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit. Danach können nur Organisationen als gemeinnützig anerkannt werden, die sich bei ihrer Betätigung an die verfassungsgemäße Ordnung halten. (...)