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Margarete Bause
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Frage von Rene L. •

Frage an Margarete Bause von Rene L. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrte Frau Abgeordnete

in einem Bebauungsplan ( http://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/614373.pdf ) heißt es:
"§ 2 Art der baulichen Nutzung
(1) Im Reinen Wohngebiet (WR) sind Mietwohnungen für Staatsbedienstete zulässig."

und in der hierzu ergangenen Begründung (S. 14) wird dies noch zusätzlich ausgeführt: "Bereitstellung familiengerechter Wohnungen für Staatsbedienstete mit nutzbaren Freiräumen"

Nun ist sicher nichts dagegen einzuwenden, Wohnraum auch für Staatsbedienstete zu schaffen. Aber halten Sie dies nicht für eine Form von Diskriminierung für alle Nicht-Staatsbedienstet (negativ) und alle Staatsbediensteten (positiv) und wirkt dies nicht eher wie eine Ghettorisierung, die Staatsbedienstete von der Außenwelt abschotten soll?

Freundlichst
Rene Lima

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Lima,

vielen Dank für Ihre Mail vom 21. August 2010 in Zusammenhang mit dem Neubaugebiet "In den Kirschen" in München.

Soweit ich es dem Bebauungsplan entnehmen kann, handelt es sich bei dem Neubaugebiet zum größten Teil um Flächen des Freistaates. Die Flächen gehörten ursprünglich zur Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau. Für die Planungen hat der Freistaat die ihm unterstellte Wohnungsbaugesellschaft Stadibau beauftragt und es liegt somit in seiner Entscheidungsfreiheit Wohnungen speziell auch für Staatsbedienstete vorzusehen.

Dennoch erscheint es auch mir unnötig und überflüssig, in der Erläuterung zur Art der baulichen Nutzung extra darauf hinzuweisen, dass Mietwohnungen für Staatsbedienstete in diesem Gebiet zulässig sein sollen. Der bauplanungsrechtliche Wohnbegriff erstreckt sich auf alle Wohnformen ohne Ansehen der wohnenden Person. Definitionsmerkmal des Wohnens ist die Dauerhaftigkeit. Ohne weiteres sind so im WR deshalb z.B. Altenheime oder Studentenwohnheime zulässig. Anders sieht dies bei Obdachlosenheimen oder Asylunterkünften aus, bei denen die Rechtsprechung einen kurzfristigen Wechsel annimmt. Mietwohnungen für Staatsbedienstete unterfallen m.E. aber völlig unproblematisch und ohnehin dem bauplanungsrechtlichen Wohnbegriff. Weder handelt es sich hierbei um die Ansiedelung eines Gewerbes o.ä. noch fallen Staatsbedienstete üblicherweise durch häufigen Wohnungswechsel oder besondere Lärmentwicklung auf. Natürlich kann man bauplanungsrechtlich auch nicht andere Personen als Staatsbedienstete von der Nutzung ausschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Margarete Bause, MdL