Art. 3 GG sieht d. Gleichberechtg. zw. d. Geschlechtern vor. Nach d. neuen StAG kann ein Iman zkft. eingebürgert werden, wenn er einer Frau d. Handschlag verweigert. Gilt hier Art. 3 GG nicht mehr?
Sehr verehrte Frau Heitmann,
im GG ist geregelt, daß Frauen und Männer gleichberechtigt sind.
Im alten StAG galt nach § 10 unter anderem, daß ein Bewerber um die deutsche Staatsangehörigkeit seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet. Ein Mann, der aus religiösen Gründen einer Frau nicht die Hand geben mag, konnte bis dato nicht eingebürgert werden. Dies entschied auch das VGH BW (Urteil v. 20.08.2020, Az. 12 S 629/19).
Im neuen StAG soll diese Praxis nun geändert werden (welt.de/politik/deutschland/plus249573802/Deutsche-Staatsbuergerschaft-Handschlag-Verweigerung-soll-Einbuergerung-nicht-verhindern.html).
Wäre das StAG damit noch kongruent mit dem GG? Sollte das Staatsziel der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern nicht eigentlich Vorrang haben?
MfG NR+++