
(...) Laut § 18 PsychKG sind gesicherte Freiflächen in angemessener Größe vorzuhalten und zur Freizeitgestaltung zur Verfügung zu stellen. Die Fachaufsicht liegt bei den für Gesundheit zuständigen Bezirksämtern, in denen die Einrichtung liegt. Darüber hinaus sind mit der Novelle des PsychKG Besuchskommissionen eingerichtet worden, die überprüfen, ob die Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes einhalten. (...)