Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
Das Grundgesetz unterscheidet zwischen der Vergesellschaftung nach Artikel 15 und der Enteignung einzelner Grundstücke nach Artikel 14. Letztere bleibt etwa für den Straßenbau möglich, allerdings nur zum Wohl der Allgemeinheit, auf gesetzlicher Grundlage und gegen Entschädigung.
Ich denke, das die Umsetzung des Volksentscheids überfällig ist.
Genossenschaften funktionieren, weil ihre Mitglieder gemeinsam Verantwortung übernehmen und selbst über ihr Eigentum entscheiden.
Wir wollen Obdachlosigkeit nicht verwalten oder Menschen verdrängen, sondern konkrete Wege zurück in ein selbstbestimmtes Leben eröffnen.
Volksentscheide sind ernst zu nehmen. Eine Vergesellschaftung muss den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.