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Katrin Göring-Eckardt
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Volker W. •

Sehr geehrte Frau Göring-Eckardt, halten Sie es rechtsstaatlich für okay, dass...

auf Eigentümerversammlungen in zahlreichen Liegenschaften bundesweit die Gemeinschaften der Eigentümer als 'legitimer' Parlamentsvertreter des Gesetzgebers auf Liegenschaftsebene, den Verwaltungsbeiräten wissent- und willentlich die Auslegung gesetzlicher Begriffe ("Überwachung der Hausverwaltung) uneingeschränkt überlässt? Bietet der Gesetzgeber rechtliche Möglichkeiten, um gegen diese grob undemokratische uns subtil demokratiefeindliche Nachlässigkeit vorzugehen?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr. W.,

vielen Dank für Ihre Frage an Katrin Göring-Eckardt. Sie hat uns gebeten, Ihnen zu antworten.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt das Verhältnis von Eigentümern von Teilen eines Grundstücks in Gestalt einzelner Wohnungen. Es schließt eine Regelungslücke, da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kein Eigentum an realen Gebäudeteilen kennt und eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks ausschließlich dem Eigentümer dieses Grundstücks zuweist (§ 94 BGB), so dass an Gebäuden und erst recht an einzelnen Wohnungen kein selbständiges Eigentum bestehen kann.

Gemäß § 29 Absatz WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Ob ein solcher Verwaltungsbeirat überhaupt existiert, wurde vom Gesetzgeber bewusst völlig in das Belieben der Wohnungseigentümergemeinschaft gestellt. Der Verwaltungsbeirat ist demnach ein Gremium, dass die Eigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt. Hierzu legt § 29 Absatz 2 WEG fest, dass der Verwaltungsbeirat  den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt und überwacht. Auch der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

Als privatrechtliche Norm unterliegt das WEG selbstverständlich auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes. Schlussendlich regelt das Gesetz aber eben Eigentumsfragen.

Mit herzlichen Grüßen

Büro Katrin Göring-Eckardt

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