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Karolin Braunsberger-Reinhold
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Frage von Claus S. •

Warum darf sich der Petitionsausschuss des Parlaments nicht mit einer Petition befassen, in der es um vermutete Missstände in der Tätigkeit des Sekretariats der EU-Bürgerbeauftragten geht?

Es geht um die Petition Nr. 0658/2023, eingereicht von Peter Schönberger, deutscher Staatsangehörigkeit, zur Einhaltung des Kodex für gute Verwaltungspraxis durch das Sekretariat der Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit seinem Fall, die für unzulässig erklärt worden ist.

https://www.europarl.europa.eu/petitions/de/petition/content/0658%252F2023/html/Beachtung%2Bdes%2BKodex%2Bf%25C3%25BCr%2Bgute%2BVerwaltungspraxis%2Bdurch%2Bdas%2BSekretariat%2B%2Bder%2BEurop%25C3%25A4ischen%2BB%25C3%25BCrgerbeauftragten

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.
Der Petitionsausschuss folgt einem bestimmen Verfahren, welches im Vertrag von Lissabon genau geregelt ist. 
Wie der Vorsitzende des Petitionsausschuss Herrn Schönberger bereits am 13.11.23 informiert hat, wurde die Petition für unzulässiger erklärt, da das Europäische Parlament nicht befugt ist, sich über Entscheidungen der zuständigen Instanzen in den Mitgliedstaaten hinwegzusetzen. Das Europäische Parlament ist keine Justizbehörde und daher nicht befugt, rechtliche Ermittlungen durchzuführen, Urteile zu erlassen oder von Gerichten der Mitgliedstaaten erlassene Urteile aufzuheben. Petitionen, die solche Forderungen enthalten, sind deshalb unzulässig.

Mit freundlichen Grüßen

 

Karolin Braunsberger-Reinhold

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