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Josef Oster
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Frage von Sven G. •

Wie rechtfertigen Sie die neue Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten im Wehrdienstrecht, und werden Sie sich für eine parlamentarische Überprüfung einsetzen?

Nach der neuen Fassung des § 2 WPflG gilt § 3 WPflG seit dem 1. Januar 2026 offenbar auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls. Damit brauchen männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres für einen Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten eine Genehmigung. Ich halte das für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Freizügigkeit, Beruf, Ausbildung und private Lebensplanung. Noch problematischer ist, dass das Verfahren, mögliche Ausnahmen und die praktischen Folgen für Betroffene bislang nicht klar und transparent geregelt sind. Ich bitte Sie deshalb um eine eindeutige Stellungnahme und darum, sich für eine parlamentarische Überprüfung, Begrenzung oder Rücknahme dieser Regelung einzusetzen.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie sich auf die aktuelle Berichterstattung zu § 2 Absatz 3 des Wehrpflichtgesetzes beziehen.

Zu Beginn diesen Jahres sind mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Neben den Grundlagen für den sogenannten „Neuen Wehrdienst” werden durch die neuen Regelungen insbesondere auch der Rahmen für die Wehrerfassung und Wehrüberwachung gesetzt. Diese rechtlichen Weichenstellungen sind geboten, um uns verteidigungsfähig zu machen.

Gemäß § 2 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt die von Ihnen speziell angesprochene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls. Die Regelung galt bereits in Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie nicht sanktioniert. Sie wurde nun wieder in Kraft gesetzt, weil damit der rechtliche Rahmen für eine belastbare Wehrerfassung und Wehrüberwachung geschaffen wird. Sie galt in gleicher Form auch vor der Aussetzung der Wehrpflicht und Wehrerfassung bis zum Jahr 2011.

Die Regelung dient der Vorsorge für den Fall, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert und eine verpflichtende Wehrpflicht eingeführt werden müsste. Dann müssen wir wissen, wer verfügbar ist oder sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält. Solange der Wehrdienst allerdings freiwillig ist, ist eine verpflichtende Heranziehung nicht zu erwarten. Deshalb ist die Genehmigung in der Praxis verpflichtend zu erteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG), hierauf besteht ein Rechtsanspruch.

Um keine unnötige Bürokratie zu verursachen, wird das Bundesministerium der Verteidigung noch diese Woche eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht zulassen. Diese greift, solange der Wehrdienst freiwillig ist. Es besteht insofern kein Widerspruch zum Gesetz, sondern es geht um die gesetzeskonforme und zugleich bürokratiearme Konkretisierung seiner Anwendung. Nach dieser Ausnahmeregelung brauchen sich Männer zwischen 17 und 45 Jahren nicht gesondert vor einem Auslandsaufenthalt abmelden.

Als CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstützen wir von parlamentarischer Seite, dass das Ministerium die Umsetzung für die Bürger möglichst aufwandsarm gestaltet und, solange der Wehrdienst freiwillig ist, von einem tatsächlichen Genehmigungsprozess absehen will. Gleichzeitig müssen wir jedoch den Tatsachen ins Auge blicken - eine funktionierende Wehrerfassung ist ein zentraler Bestandteil unserer sicherheitspolitischen Vorsorge und damit der Sicherheit unseres Landes.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Oster

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