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Johann Saathoff
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Frage von Heinrich P. •

Sieht die Anwendung des lang erwarteten BBVAngG auch eine Nachzahlung bei zwischenzeitlich eingetretenen Trennungen/Scheidungen, sofern der kinderbezogene FamZuschlag wg. §40(6)BBesG wegfällt, vor?

Sehr geehrter Herr Saathoff,
vielen Dank für Ihre Arbeit und auch hier für Ihre zeitnahen Antworten. Zum Zeitpunkt der Nachzahlung wurde oft gefragt, da jedoch die Nachzahlung auch ohne Widerruf erfolgt, müssen sich vermutlich die meisten keine Sorgen diesbezüglich machen.
Wie sieht es aber mit Beamten/Soldaten aus, die nun in dieser "Wartezeit" sich vom Ehepartner trennen bzw. sogar scheiden lassen und aufgrund einer Konkurrenzregelung der kinderbezogene Familienzuschlag für diese leider wegfällt? Werden eben auch diese mit der Nachzahlung bedacht oder heißt es dann: "Pech gehabt, da die Voraussetzung für die Nachzahlung die "aktive" Auszahlung eines fambez. Kinderzuschlages zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes ist?" Es wäre nicht das erste Mal, diplomatisch ausgedrückt, dass aufgrund diverser Fristen, hinausgezögerten Gesetzesentwürfen oder nicht zu Ende gedachten Voraussetzungen "Menschenleben hinten runterfallen".
Über eine positive Antwort würde ich mich freuen!

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Frage. Das BMI steht nach wie vor zur Nachzahlung an alle Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auch ohne Widerspruch rückwirkend bis zum Jahr 2021. Der Bund verzichtet ab dem Jahr 2021 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Darüber hinaus kann ich Ihre Frage zu diesem Zeitpunkt leider nicht beantworten. Die Einzelheiten einer diesbezüglichen Regelung sind dem Gesetzentwurf vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

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